Treiber & Utilities

Software-Lizenzvereinbarung


WICHTIG

Wenn Sie mit den Nutzungsbedingungen dieser Lizenzvereinbarung („Vereinbarung“) nicht einverstanden sind, können Sie diese Software nicht verwenden.
 
Bitte lesen Sie sich diese Vereinbarung sorgfältig durch, bevor Sie die Software und die begleitende Dokumentation, die in den Speichermedien („Lizenzierte Software“) enthalten ist, verwenden. Durch die Installation der lizenzierten Software erklären Sie Ihr Einverständnis mit diesen Bedingungen und Konditionen und diese Vereinbarung zwischen Ihnen („Lizenznehmer“) und OKI Data Corporation („Lizenzgeber“) ist als wirksam anzusehen.

1.  Umfang der Lizenz

Der Lizenzgeber gewährt und der Lizenznehmer akzeptiert eine nicht exklusive Lizenz zur Installation der lizenzierten Software auf mehreren Computern, die direkt oder durch ein Netzwerk mit dem vom Lizenznehmer erworbenen Drucker oder MFP des Lizenzgebers verbunden sind. Die lizenzierte Software darf nur in Verbindung mit dem Produkt verwendet werden. Der Lizenznehmer darf eine Kopie der lizenzierten Software nur für Backupzwecke erstellen. Jegliche Kopien der lizenzierten Software, die der Lizenznehmer im Rahmen der Vereinbarung anfertigen darf, müssen die gleichen Urheberrechtshinweise aufweisen, die an oder in der lizenzierten Software enthalten sein müssen. Darüber hinaus stimmt der Lizenznehmer zu, keine Kopien anzufertigen, zu vervielfältigen, oder einer anderen Person zu erlauben, Kopien der lizenzierten Software, im Ganzen oder in Teilen, zu erstellen oder zu reproduzieren.

2.  Eigentum und Beschränkung

(1) Der Lizenzgeber oder seine Lieferanten besitzen alle Urheber- und Eigentumsrechte in und an der lizenzierten Software. Die Struktur, die Organisation und der in der lizenzierten Software enthaltene Code sind wertvolle Geschäftsgeheimnisse des Lizenzgebers und seiner Lieferanten. Die lizenzierte Software wird zusätzlich durch das Urheberrecht der Vereinigten Staaten und die internationalen Vertragsbestimmungen geschützt. Der Lizenznehmer muss die lizenzierte Software in derselben Art und Weise behandeln, in der er auch andere urheberrechtlich geschützte Materialien, wie ein Buch, behandeln würde. 
(2) Der Lizenznehmer darf, weder im Ganzen noch in Teilen, mit Ausnahme der in Abschnitt 1 genannten Angaben, keine Kopien der Software vermieten, verpachten, verteilen, übertragen oder neu drucken.
(3) Der Lizenznehmer willigt ein, die lizenzierte Software nicht zu modifizieren, zu verändern, anzupassen, zu übersetzen, rückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu zerlegen.
(4) Der Lizenznehmer willigt ein, keine Änderung der Dateinamen für die lizenzierte Software vorzunehmen.
(5) Außer wie in dieser Vereinbarung angegeben, gewährt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer keine Rechte an geistigem Eigentum in oder an der lizenzierten Software.

3.  Laufzeit und Kündigung

(1) Diese Vereinbarung gilt bis zu ihrer Kündigung.
(2) Die Vereinbarung endet außerdem, wenn der Lizenznehmer entscheidet, diese zu beenden, indem die lizenzierte Software zusammen mit allen Kopien zerstört wird.
(3) Der Lizenzgeber ist berechtigt, diese Vereinbarung zu kündigen, wenn der Lizenznehmer gegen irgendeine der Bestimmungen und Konditionen dieser Vereinbarung verstößt. Nach Beendigung muss der Lizenznehmer die lizenzierte Software zerstören und ihre Kopien wieder an den Lizenzgeber übertragen.

4.  Garantie

DIE LIZENZIERTE SOFTWARE WIRD OHNE MÄNGELGEWÄHR ZUR VERFÜGUNG GESTELLT.  WEDER DER LIZENZGEBER NOCH SEINE LIEFERANTEN GARANTIEREN, DASS DER BETRIEB DER LIZENZIERTEN SOFTWARE UNUNTERBROCHEN ODER FEHLERFREI ERFOLGT BZW. DIE ANFORDERUNGEN DES LIZENZNEHMERS ERFÜLLT.  DER LIZENZGEBER UND SEINE LIEFERANTEN GEBEN KEINE GARANTIE, WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH IMPLIZIT, FÜR DIE NICHTVERLETZUNG DER RECHTE DRITTER, DIE MARKTFÄHIGKEIT ODER DIE EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK.

5.  Haftungsausschluss

IN KEINEM FALL HAFTET DER LIZENZGEBER ODER SEINE LIEFERANTEN FÜR DIREKTE, INDIREKTE, ZUFÄLLIGE, SPEZIELLE SCHÄDEN, FOLGESCHÄDEN ODER STRAFSCHÄDEN, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF, ENTGANGENE GEWINNE, VERLUST VON ERSPARNISSEN ODER VERLUST VON DATEN, SELBST WENN DER LIZENZGEBER ÜBER DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN INFORMIERT WURDE, NOCH FÜR JEGLICHE ANSPRÜCHE DURCH DRITTE, DIE IN IRGENDEINER WEISE AUS ODER IN BEZUG AUF DIE LIZENZIERTE SOFTWARE ENTSTANDEN SIND, GANZ GLEICH, OB DER ANSPRUCH AUFGRUND EINER UNERLAUBTEN HANDLUNG ENSTANDEN IST (EINSCHLIESSLICH, JEDOCH NICHT BESCHRÄNKT AUF FAHRLÄSSIGKEIT) ODER AUS EINEM ANDEREN RECHTSGRUND ODER AUS DEM ANSPRUCH EINER DRITTPARTEI.

6.  Geltendes Recht

Die Lizenz in Bezug auf die lizenzierte Software unterliegt den geltenden Gesetzen in Japan.

7.  Salvatorische Klausel

Falls irgendein Teil dieser Vereinbarung ungültig oder nicht durchsetzbar ist, hat dies keinen Einfluss auf die gesamte Gültigkeit der Vereinbarung, die weiterhin gültig bleibt und gemäß diesen Bestimmungen durchsetzbar ist.

8.  Ausfuhrbeschränkung

Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die lizenzierte Software nicht versandt, übertragen, exportiert oder in ein anderes Land re-exportiert oder in einer Art und Weise verwendet wird, die durch US-amerikanische, japanische und andere geltende Exportgesetze oder -bestimmungen verboten ist.  Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass er die lizenzierte Software oder die Produkte, die in irgendeiner Form ohne entsprechende Lizenzen der USA, Japan oder anderer Regierungen produziert wurden, nicht exportiert oder re-exportiert. Diese Vereinbarung endet automatisch, falls der Lizenznehmer gegen diesen Absatz 8 verstößt.

9.  Gesamte Vereinbarung

Der Lizenznehmer stellt sicher, dass der Lizenznehmer diese Vereinbarung liest und versteht, und dass diese Vereinbarung die vollständige Vereinbarung und sämtliche Absprachen zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer im Hinblick auf die Lizenz darstellt, die sich auf die lizenzierte Software beziehen und alle vorherigen Vereinbarungen, ob schriftlich oder mündlich, ersetzen.
Die Pflichten des Lizenznehmers im Rahmen dieser Vereinbarung stellen die Verpflichtungen an den Lizenzgeber und aller Besitzer der Rechte dar, die im Rahmen dieser Vereinbarung an den Lizenznehmer lizenziert wurden.

10. Mitteilung an Endbenutzer der US-Regierung

Die gesamte Software, die der US-Regierung gemäß Anfrage am oder nach dem 1. Dezember 1995 ausgehändigt wurde, wird mit den kommerziellen Lizenzrechten und Beschränkungen, die anderweitig hierin beschrieben wurden, bereitgestellt.  Die gesamte Software, die der US-Regierung auf Anfrage vor dem 1. Dezember 1995 ausgehändigt wurde, wird mit „beschränkten Rechten“, wie in FAR, 48 CFR 52.227-14 (JUNI 1987) oder DFAR, 48 CFR 252.227-7013 (OKT 1988) beschrieben, bereitgestellt.
„Software“ bezeichnet in diesem Abschnitt die lizenzierte Software, wie in dieser Vereinbarung definiert.
***
Ein Teil der lizenzierten Software kann eine separate Softwarelizenzvereinbarung enthalten. Falls Sie der separaten Softwarelizenzvereinbarung zustimmen, haben die Bedingungen für die Verwendung der Software Vorrang.

OKI Deutschland kontaktieren

Twitter LinkedIn instagram